Durch die Genozid-Konvention bestätigen die Unterzeichnerstaaten, dass Völkermord – gleich ob im Frieden oder im Krieg begangen – ein Verbrechen des Völkerrechts ist.
Mit dieser Deklaration in Artikel 1 der Konvention soll soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das Angriffsobjekt unter dem Schutz des Völkerrechts steht. Die Staaten verpflichten sich daher mit der Ratifikation der UN-Völkerrechtskonvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, insbesondere zum Erlass und zur Aufrechterhaltung von strafrechtlichen Normen, die- einerseits den Begriff des Völkermords (Genocide) unter Strafandrohung in das innerstaatliche Recht einfügen,
- zum anderen aber auch alle diejenigen Tatbestände und Handlungen unter Strafe stellen sollen, welche die UN-Völkermordkonvention als Völkermord betrachtet.
Artikel I
Die Vertragsparteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.
Artikel V
Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verfassungen, die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen schuldig machen.