Dieses Übereinkommen verbietet Handlungen, die mit der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe im Ganzen oder teilweise zu vernichten. Es erklärt Völkermord als ein Verbrechen nach dem Völkerrecht, egal ob im Krieg oder Frieden begangen. Weiterhin werden alle Vertragsstaaten des Übereinkommens dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung von Völkermord zu ergreifen und in Übereinstimmung mit dem jeweiligen nationalen Recht und der Gesetzgebung keine der in der Konvention festgehaltenen Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit unbestraft zu lassen.
Die Konvention verbietet
- Tötung von Mitgliedern einer rassischen, ethnischen, nationalen oder religiösen Gruppe wegen ihrer Mitgliedschaft in dieser Gruppe,
- Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe
- den Mitgliedern der Gruppe solche Lebensbedingungen aufzuzwingen, die sie zerstören
- Verhängung von Maßnahmen, um Geburten innerhalb der Gruppe zu verhindern und
- die Wegnahme von Kindern der Gruppenmitglieder um diese den Mitgliedern einer anderen Gruppe zu überlassen.
Das Übereinkommen erklärt Völkermord selbst, den Versuch, die Verschwörung oder Anstiftung zur Begehung von Völkermord und die Teilnahme am Völkermord für strafbar. Alle Personen sind für diese Taten zur Verantwortung zu ziehen, egal, ob sie in amtlicher Eigenschaft (als regierende Person oder Beamte) oder als Privatpersonen gehandelt haben. Unterzeichnerstaaten der Konvention sind verpflichtet, entsprechende Gesetze zu erlassen, um die in Artikel 3 aufgeführten Handlungen nach ihrem nationalen Recht zu verbieten und unter Strafe zu stellen und geeignete Sanktionen für Verstöße festzulegen.
Personen, die unter dem Verdacht stehen Völkermord begangen zu haben, können durch ein nationales Gericht in dem Gebiet, in dem die Straftat begangen wurde oder durch ein ordnungsgemäß konstituiertes internationales Tribunal, dessen Zuständigkeit durch den Staat oder die betreffenden Staaten anerkannt worden ist, einem Strafverfahren unterzogen werden. Für Zwecke der Auslieferung ist der Vorwurf des Völkermordes nicht als eine politische Straftat anzusehen, und die Staaten sind verpflichtet, Verdächtige in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Verträgen auszuliefern. Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens kann auch die Vereinten Nationen anrufen, damit diese Völkermord verhindern oder ahnden.
Darüber hinaus sind in dem Übereinkommen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Staaten festgelegt, unter welchen Bedingungen eine bestimmte Handlung als Völkermord einzustufen ist.
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- Internationaler Strafgerichtshof, Den Haag: Vincent van Zeijst | CC BY 3.0 Unported