Die UN-Völkermordkonvention fordert, nicht nur die Handlung des Völkermordes an sich, sondern auch weitere Handlungen zur Vorbereitung und im Umfeld eines Völkermordes unter Strafe zu stellen. Zu diesem Zweck zählt Artikel III der Völkermordkonvention bestimmte Handlungen auf, deren Strafbarkeit die Konventionsstaaten sicherzustellen haben.
Hierzu zählen ausser dem Völkermord auch
- die Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
- die unmittelbare und öffentliche Anstiftung zur Begehung von Völkermord,
- der Versuch, Völkermord zu begehen, und
- die Teilnahme am Völkermord.
Unter den dort auf gezähltenverschiedenen Begehungsformen des Delikts ist der aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammende Begriff der Verschwörung („conspiracy“) bis dato nicht nur der deutschen, sondern auch zahlreichen anderen innerstaatlichen Rechtsordnungen unbekannt. Seine wesentliche Bedeutung liegt darin, dass jedem Verschwörer die Handlungen seiner Mitverschworenen zugerechnet werden kann, auch wenn er sie weder vorausgesehen noch gewollt hat.
Es bleibt aber nach Inhalt und Zweck der Genozid-Konvention dem einzelnen Staat überlassen, ob er die entsprechenden Formen seines Rechtssystems als ausreichend erachtet oder ob er die Verschwörung als selbständigen Typ einer Vorbereitungshandlung oder durch eine entsprechende Änderung des bisherigen Teilnahmebegrifis für strafbar erklären will.
Artikel III
Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:
- Völkermord,
- Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
- unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,
- Versuch, Völkermord zu begehen,
- Teilnahme am Völkermord.
Bildquellen:
- Nyamata Gedenkstätte, Kigali: Fanny Schertzer | CC BY-SA 2.0 Generic