Strafbare Begehungsformen des Völkermords

Nyamata Gedenkstätte, Kigali

Die UN-Völkermordkonvention fordert, nicht nur die Handlung des Völkermordes an sich, sondern auch weitere Handlungen zur Vorbereitung und im Umfeld eines Völkermordes unter Strafe zu stellen. Zu diesem Zweck zählt Artikel III der Völkermordkonvention bestimmte Handlungen auf, deren Strafbarkeit die Konventionsstaaten sicherzustellen haben.

Hierzu zählen ausser dem Völk­er­mord auch

  • die Ver­schwörung zur Bege­hung von Völkermord,
  • die unmit­tel­bare und öffentliche Anstiftung zur Bege­hung von Völkermord,
  • der Ver­such, Völk­er­mord zu begehen, und
  • die Teil­nahme am Völkermord.

Unter den dort auf gezähltenverschiedenen Begehungsformen des Delikts ist der aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammende Begriff der Verschwörung („conspiracy“) bis dato nicht nur der deutschen, sondern auch zahlreichen anderen innerstaatlichen Rechtsordnungen unbekannt. Seine wesentliche Bedeutung liegt darin, dass jedem Verschwörer die Handlungen seiner Mitverschworenen zugerechnet werden kann, auch wenn er sie weder vorausgesehen noch gewollt hat.

Es bleibt aber nach Inhalt und Zweck der Genozid-Konvention dem einzelnen Staat überlassen, ob er die entsprechenden Formen seines Rechtssystems als ausreichend erachtet oder ob er die Verschwörung als selbständigen Typ einer Vorbereitungshandlung oder durch eine entsprechende Änderung des bisherigen Teilnahmebegrifis für strafbar erklären will.

Artikel III

Die fol­gen­den Hand­lun­gen sind zu bestrafen:

  1. Völk­er­mord,
  2. Ver­schwörung zur Bege­hung von Völkermord,
  3. unmit­tel­bare und öffentliche Anreizung zur Bege­hung von Völkermord,
  4. Ver­such, Völk­er­mord zu begehen,
  5. Teil­nahme am Völkermord.

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