Nach der Konzeption der UN-Völkermordkonvention soll die Bestrafung des Völkermord vorrangig durch die Gerichte des Staates erfolgen, in dem die Tat begangen wurde.
Dem Einwand, dass ein derartiges Verfahren dann problematisch sei, wenn die Regierung oder die Behörden des betreffenden Staates selbst gegen die Konvention verstossen haben, begegnet die Genozid-Konvention dabei durch einen Kompromiss:
Artikel VI begründet die Möglichkeit zur Schaffung einer besonderen internatiunalen Strafgerichtsbarkeit, ohne ds allerdings konkrete Bestimmungen über die Durchführung im Einzelnen getroffen werden. Gleichzeitig hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 260 (III) B vom 9. Dezember 1948 den Ausschuss für Völkerrecht um eine Untersuchung über die Zweckmässigkeit und Durchführbarkeit einer internationalen Strafgerichtsbarkeit ersucht. Diese völkerrechtliche Diskussion führte in der weiteren Entwicklung zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (International Criminal Court, ICC) in Den Haag und zur Verabscheidung des Römischen Statuts des ICC.
Darüber hinaus gibt Art. VIII der UN-Völkermordkonvention noch die Möglichkeit zur Anrufung der Organe der Vereinten Nationen im Rahmen ihrer Satzung, wenn ein Verstoss gegen die Konvention droht oder ein erfolgter Verstoss ungesühnt bleibt. Ferner wird den Vertragsstaaten auch das Recht zur Anrufung des Internationalen Gerichtshofes eingeräumt, wenn die Verantwortlichkeit von Staaten für den Genocide in Frage steht, wie Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Erfüllung der UN-Völkermordkonvention vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können (Art. IX der UN-Völkermordkonvention). Diese Möglichkeit zur Anrufung des Internationalen Gerichtshof ist insbesondere im Verhältnis zu denjenigen Staaten wichtig, welche das Rom-Statut und den Internationalen Strafgerichtshof nicht anerkennen.
Die Frage, wie die Verantwortlichkeit des völkermordenden Staates im einzelnen, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Schadenersatzpflicht wegen der gegen seine eigenen Angehörigen begangenen Genocide-Verbrechen ausgestaltet sein soll, wird in der UN-Völkermordkonvention nicht geregelt. Dies bleibt der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs überlassen.
Artikel VI
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.
Artikel VIII
Eine Vertragschließende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäß der Charta der Vereinten Nationen die Maßnahmen zu ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen für geeignet erachten.
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- Internationaler Strafgerichtshof, Den Haag: Vincent van Zeijst | CC BY 3.0 Unported



