Die Bestrafung des Völkermordes soll nach der Konzeption des Art. VI der UN-Völkermordkonvention im Grundsatz durch die Gerichte des Staates erfolgen, in dem die Tat begangen worden ist, subsidiär durch den Internationalen Strafgerichtshof.
Für die hiernach ggfs. erforderliche Auslieferung eines Völkermörders gelten die grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des jeweiligen nationalen Auslieferungsrechts,allerdings mit einer Einschränkung. Da die Auslieferungsgesetze der meisten Staaten die Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung bei politischen oder politisch motivierten Straftagen zu verweigern, bestimmt Artikel VII der UN-Völkermordkonvention ausdrücklich, dass der Völkermord und die weiteren in der Artikel II und II der UN-Völkermordkonvention bezeichneten strafbaren Handlungen nicht als politische Verbrechen betrachtet werden dürfen. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich damit ausdrücklich zur Auslieferung eines des Völkermords Verdächtigen.
Artikel VI
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.
Artikel VII
Völkermord und die sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen gelten für Auslieferungszwecke nicht als politische Straftaten.
Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäß ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.
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- Nyamata Gedenkstätte, Kigali: Fanny Schertzer | CC BY-SA 2.0 Generic