Auslieferung und nationale Strafgerichtsbarkeit

Nyamata Gedenkstätte, Kigali

Die Bestrafung des Völkermordes soll nach der Konzeption des Art. VI der UN-Völkermordkonvention im Grundsatz durch die Gerichte des Staates erfolgen, in dem die Tat begangen worden ist, subsidiär durch den Internationalen Strafgerichtshof.

Für die hiernach ggfs. erforderliche Auslieferung eines Völkermörders gelten die grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des jeweiligen nationalen Auslieferungsrechts,allerdings mit einer Einschränkung. Da die Auslieferungsgesetze der meisten Staaten die Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung bei politischen oder politisch motivierten Straftagen zu verweigern, bestimmt Artikel VII der UN-Völkermordkonvention ausdrücklich, dass der Völkermord und die weiteren in der Artikel II und II der UN-Völkermordkonvention bezeichneten strafbaren Handlungen nicht als politische Verbrechen betrachtet werden dürfen. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich damit ausdrücklich zur Auslieferung eines des Völkermords Verdächtigen.

Artikel VI

Per­so­nen, denen Völk­er­mord oder eine der son­sti­gen in Artikel III aufge­führten Hand­lun­gen zur Last gelegt wird, wer­den vor ein zuständi­ges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Hand­lung began­gen wor­den ist, oder vor das inter­na­tionale Strafgericht gestellt, das für die Ver­tragschließen­den Parteien, die seine Gerichts­barkeit anerkannt haben, zuständig ist.

Artikel VII

Völk­er­mord und die son­sti­gen in Artikel III aufge­führten Hand­lun­gen gel­ten für Aus­liefer­ungszwecke nicht als poli­tis­che Straftaten.

Die Ver­tragschließen­den Parteien verpflichten sich, in der­ar­ti­gen Fällen die Aus­liefer­ung gemäß ihren gel­tenden Geset­zen und Verträ­gen zu bewilligen.

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