Was Völkermord im Sinne der UN-Völkermordkonvention ist, ergibt sich aus Art. II, der bestimmte, genau aufgezählte Handlungen erfasst, die sich gegen
- nationale,
- ethnische,
- rassische oder
- religiöse
Gruppen mit der Absicht richten, diese ganz oder teilweise zu vernichten.
Als solche Handlungen des Völkermord gelten:
- die Tötung,
- die Verletzung der körperlichen oder geistigen Integrität,
- die Lebensgefährdung durch Verschlechterung der Lebensbedingungen,
- die Geburtenverhinderung innerhalb der auszurottenden Bevölkerungsgruppe und
- die gewaltsame Überführung von Kindern aus der auszurottenden in eine andere Bevölkerungsgruppe.
Artikel II
In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
- Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
- Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
- vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
- Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
- gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Bildquellen:
- Herero Überlebende: Unbekannter Fotograph | Public Domain Mark 1.0