Straftatbestand im Völkerstrafrecht

StGB_1914Das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, CPPCG) hat die Rechte ganzer Völker zum Inhalt. Es geht nicht – wie in den Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen – um die Rechte einzelner Individuen.

Beschlossen wurde die Konvention von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution 260 A (III) am 9. Dezember 1948 und ist am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinter­legung der zwanzigsten Ratifikationssurkunde, am 12. Januar 1951 in Kraft getreten. Von der Bundesrepublik Deutschland ist die Konvention im Februar 1955 ratifiziert worden.

Bereits in der Resolution 180 der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 ist Völkermord als ein internationales Verbrechen bezeichnet worden, das mit der Völkermordkonvention auch als Straftatbestand in das Völkerstrafrecht aufgenommen worden ist. Völkermord oder Genozid ist neben Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen der Aggression ein Völkerrechtsverbrechen, das im Rom-Statut als das „schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“, bezeichnet worden ist. Als eines der wichtigsten Institutionen – neben den nationalen Gerichten – ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag für diese Verbrechen zuständig.

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