Keine Immunität

Anklagebank beim Nürnberger Kriegsverbrechertribunal

Die Genozid-Konvention soll auch staatlich organisierten oder staatlich angereizten Völkermord ächten.

Daher verneint die Konvention für den Völkermord in ihrem Artikel IV ausdrücklich jedwede Form der Immunität. Damit können auch Staatsoberhäupter, Regierungschefs und sonstige Politiker und Beamte wegen Völkermords bestraft werden, selbst wenn sie noch im Amt sind.

Unter anderem für diesen Fall wurde der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag eingerichtet, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Regierungsmitglied oder ein Mitglied oder Beamter der herrschenden Elite eines Landes, dass zu einem in diesem Land politisch gewollten Völkermord aufruft, dort deswegen auch abgeurteilt würde. Dementsprechend sieht das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshof auch gerade die strafrechtliche Ahndung des Völkermord als dessen Hauptzuständigkeit vor.

Artikel IV

Per­so­nen, die Völk­er­mord oder eine der son­sti­gen in Artikel III aufge­führten Hand­lun­gen bege­hen, sind zu bestrafen, gle­ichviel ob sie regierende Per­so­nen, öffentliche Beamte oder pri­vate Einzelper­so­nen sind.

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