Entwicklung der Völkermordkonvention

UN-Vollversammlung

Zur Verabschiedung des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes ist es 1948 gekommen als Reaktion auf die Greueltaten der Nationalsozialisten. Zu solchen Handlungen sollte es nie wieder kommen.

Der Völkermord ist durch die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1946 als ein Verbrechen gemäß internationalem Recht bezeichnet worden, dass mit den Zielen und dem Selbstverständnis der Vereinten Nationen nicht zu vereinbaren ist. Ausdrücklich verurteilen die Vereinten Nationen darin den Völkermord.

Diese Erklärung bildet die Grundlage des Übereinkommens von 1948. Darin wird die Einstufung und Verurteilung des Völkermordes als Verbrechen gemäß internationalem Recht in Artikel 1 bestätigt.

Völkermord gehört zusammen mit Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen Menschlichkeit und Verbrechen der Aggression zu den Völkerrechtsverbrechen. Als solche werden sie bezeichnet, da die Auswirkungen dieser Verbrechen nicht nur einen einzelnen Staat betreffen, sondern darüber hinaus gehen. Damit wird begründet, dass international ein Interesse daran besteht, die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgen zu lassen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass auf nationaler Ebene das Strafrecht nicht immer das passende Mittel bei der Ahndung von Völkerrechtsverbrechen ist. Häufig gehören die Täter direkt oder indirekt zu denjenigen, die in einem Staat die Macht besitzen und deshalb nicht selten Einfluss auf die Strafverfolgung des Landes ausüben können. Damit bleiben die Verbrecher praktisch straflos, was als Verstoß gegen die Menschenrechte der Opfer angesehen wird.

Um diese Straflosigkeit zu verhindern, ist das Völkerstrafrecht entwickelt worden, das bei besonders schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zur Anwendung kommt. Entgegen dem klassischen Völkerrecht (das nur auf Staaten angewandt werden kann), verpflichtet das Völkerstrafrecht Einzelpersonen. Dabei werden die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen auf internationaler Ebene verfolgt, so dass die staatliche Souveränität eingeschränkt wird. Die Völkerrechtsverbrechen gelten nicht mehr als interne Angelegenheit nur eines Staates.

Diese Vorstellungen eines Völkerstrafrechts fanden eine erste Anwendung bei den Kriegsverbrechertribunalen von Nürnberg und Tokio. In der Zeit des Kalten Krieges hat es keine großartige Weiterentwicklung gegeben. Die Rufe nach einem Internationalen Strafgerichtshof fanden kein Gehör, denn man konnte sich nicht darüber einigen, wie dieser zu verwirklichen wäre. Erst nach dem Ende des Kalten Krieges änderte sich die Lage, als es für das ehemalige Jugoslawien 1993 zu der Schaffung eines Ad-hoc-Strafgerichtshofes kam. Im Jahre 1995 wurde auch für Ruanda ein internationaler Strafgerichtshof geschaffen. Die Zuständigkeit dieser Ad-hoc-Tribunale war zeitlich und räumlich begrenzt und sollten die Völkerrechtsverbrechen in Jugoslawien und den Völkermord in Ruanda ahnden.

Nicht zuletzt aufgrund der guten Erfahrungen mit diesen Ad-hoc-Tribunalen wurden die Stimmen zur Schaffung eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs wieder laut und fanden Gehör. Denn mit der Verwirklichung konnte man die Nachteile der Ad-hoc-Gerichte beseitigen.

Das Rom-Statut vom 17. Juli 1998 hat die Gründung des ständigen Internationalen Strafgerichtshofes erst möglich gemacht. Zum ersten Mal existiert seit In-Kraft-treten des Rom-Statuts (am 1. Juli 2002) ein ständiges internationales Gericht in Den Haag für die Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen wie dem Völkermord.

Als Folge des Rom-Statuts haben inzwischen einige Vertragsstaaten Bestimmungen zum Völkerstrafrecht in ihre nationale Strafgesetzgebung aufgenommen. So ist in der Bundesrepublik Deutschland 2002 das Völkerstrafgesetzbuch in Kraft getreten.

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